LSG Hamburg - Urteil vom 04.09.2013
L 2 R 97/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 708/10

LSG Hamburg - Urteil vom 04.09.2013 (L 2 R 97/12) - DRsp Nr. 2014/4138

LSG Hamburg, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 2 R 97/12

DRsp Nr. 2014/4138

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Fassung vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 für die Beigeladene zu 1 auf der Grundlage des Beratervertrags vom 1. Juli 2009 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrage- bzw. Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), ob die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in ihrer Tätigkeit als Beraterin der Beigeladenen zu 1 in Marketing- und PR-Fragen, insbesondere den zur Rekrutierung von Personal nötigen, der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.