LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2012
L 1 KR 25/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 721/09

LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2012 (L 1 KR 25/11) - DRsp Nr. 2013/4180

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 25/11

DRsp Nr. 2013/4180

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. November 2009 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis einschließlich zum 5. Januar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Krankengeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Der am XXXXX 1959 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2006 bei der Firma G. beschäftigt und aufgrund dessen bei der Beklagten krankenversichert. Er war - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - seit dem 28. November 2006 arbeitsunfähig. Am 12. Dezember 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, der Kläger habe ihn trotz einer vorangehenden Abmahnung erneut nicht rechtzeitig von seiner Arbeitsunfähigkeit informiert. Am 18. Dezember 2006 wurde weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich zum 5. Januar 2007 festgestellt, desgleichen am 9. Januar 2007 für die Zeit vom 8. Januar 2007 bis zum 12. Januar 2007 und am 16. Januar 2007 bis zum 4. Februar 2007.