LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2012
L 3 R 213/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 504/02

LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2012 (L 3 R 213/07) - DRsp Nr. 2013/7945

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen L 3 R 213/07

DRsp Nr. 2013/7945

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2007 im Hauptausspruch geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2002 wird (soweit er K., J. und K1 betrifft) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Bescheide vom 11., 15. und 16. August 2011 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass K., J. und K1 in den in den aufgehobenen Bescheiden genannten Zeiträumen und Beschäftigungen in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrageverfahrens noch darum, ob die bei der Klägerin beschäftigten Promoter K., J. und K1 in den Jahren 2002/2003 versicherungspflichtig beschäftigt waren.