LSG Hamburg - Urteil vom 06.07.2023
L 4 AS 168/22 D

LSG Hamburg - Urteil vom 06.07.2023 (L 4 AS 168/22 D) - DRsp Nr. 2023/11568

LSG Hamburg, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 168/22 D

DRsp Nr. 2023/11568

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens gegen die (teilweise) Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheiten in den Jahren 2015 bis 2017 und die hierauf gestützten Erstattungsforderungen.

Die 1963 in A. geborene, erwerbsfähige Klägerin lebte in den Jahren 2015 bis 2017 in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1940 geborenen Ehemann und bezog laufende Leistungen nach dem SGB II.

In einem Vermerk des Beklagten vom 11. Oktober 2013 über ein persönliches Erstgespräch mit der Klägerin nach Antragstellung heißt es u.a. „Kd. erscheint gemeinsam mit einem Sohn als Dolmetscher. […] EGV wurde ausführlich besprochen auf Sanktionsmöglichkeit und OAW Regelung hingewiesen“.

Leistungen wurden der Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume wie folgt bewilligt:

- für Juni 2015 464,82 Euro mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2015,

- für die Monate Juli 2016 bis September 2016 je 559,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 19. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. September 2016,