LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2008
L 1 R 31/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 1471/04

LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2008 (L 1 R 31/07) - DRsp Nr. 2009/2584

LSG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 1 R 31/07

DRsp Nr. 2009/2584

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Die 55-jährige Klägerin wurde in Italien geboren, hielt sich bis 1974 in Deutschland auf, wo sie im Zeitraum von 1970 bis 1974 eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigte in der Produktion (Maschinenführerin) ausübte, und wanderte alsdann nach Kanada aus. Sie erlangte die Staatsangehörigkeit des Landes, die sie auch heute noch besitzt, und ging bis zum 15. Dezember 1979 einer Beschäftigung als Reinigungskraft im K. General Hospital, K., Ontario nach. Sie hat zwei in Kanada, und zwar am XX.XXXXX 1979 und am 3. 1984 geborene Kinder. Seit Juni 1993 bezieht sie eine kanadische Behindertenrente (Canada Pension Plan Disability benefit), deren monatliche Höhe im Jahre 2003 535,53 kanadische Dollar betrug.