LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2012
L 2 R 13/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1006/05

LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2012 (L 2 R 13/09) - DRsp Nr. 2013/2850

LSG Hamburg, Urteil vom 10.12.2012 - Aktenzeichen L 2 R 13/09

DRsp Nr. 2013/2850

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 4, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1 in der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Kranken- und Altenpfleger in Nachtwachen vom 1. April 2000 bis 22. März 2002 der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.