LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2008
L 5 AL 47/05
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 998/00

LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2008 (L 5 AL 47/05) - DRsp Nr. 2009/3090

LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 5 AL 47/05

DRsp Nr. 2009/3090

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, der Arbeitslosengeld und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 18. November 1996 bis 31. Oktober 1997 betrifft. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. August 1997 bis 15. September 1997.

Der 1955 geborene Kläger meldete sich nach einer Haftentlassung am 12. November 1996, bei der als Entlassungsanschrift Straße a, Hamburg, angegeben war, am 18. November 1996 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab im Leistungsantrag als Wohnanschrift Straße b, Hamburg, an. Durch Bescheid vom 10. Januar 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 18. November 1996 für die Dauer von 312 Tagen nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.060 DM; der wöchentliche Leistungssatz betrug im Jahr 1996 366,60 DM, im Jahr 1997 360,00 DM.

Vom 22. November 1996 bis zum 10. Dezember 1996 befand sich der Kläger erneut in Haft, teilte dies der Beklagten jedoch nicht mit.