1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Arbeitsunfalles, bei dem Staubpartikel in die Augen des Klägers gelangten.
Der 1991 geborene Kläger war am 11. Februar 2020 mit Stemmarbeiten auf einer Baustelle in S. beschäftigt, als er trotz Sicherheitskleidung und einer Schutzbrille einige Partikel und Staub in die Augen bekommen hatte. Laut Augenarztbericht der H. Kliniken in S. vom 11. Februar 2020 wurden Fremdkörper im Auge des Klägers gefunden und eine Spülung vorgenommen. Arbeitsfähigkeit sollte voraussichtlich ab 13. Februar 2020 wieder eintreten. Am 13. Februar 2020 diagnostizierte der Augenarzt Dr. S1 in H1 bei dem Kläger einen Zustand nach Fremdkörperentfernung und verordnete insbesondere eine Salbentherapie. Der Kläger sei voraussichtlich ab 20. Februar 2020 wieder arbeitsfähig. Laut Augenarztbericht der Augenärzte K. in H1 vom 2. März 2020 war der Kläger wegen des Ereignisses vom 11. Februar 2020 in der Zeit vom 29. Februar 2020 bis 6. März 2020 arbeitsunfähig.
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