LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2023
L 2 U 40/22
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 196/18

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in der gesetzlichen UnfallversicherungBerücksichtigung entwickelter Erfahrungssätze aus Rechtsprechung und Literatur

LSG Hamburg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 2 U 40/22

DRsp Nr. 2023/6996

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – in der gesetzlichen Unfallversicherung Berücksichtigung entwickelter Erfahrungssätze aus Rechtsprechung und Literatur

Die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel – hier im Falle eines Fersenbeinbruchs.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch, den der Kläger bei einem Arbeitsunfall erlitten hat.