LSG Hamburg - Urteil vom 18.12.2023
L 4 AS 211/23 D
Fundstellen:
FA 2024, 88
NZS 2024, 309
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1191/20

LSG Hamburg - Urteil vom 18.12.2023 (L 4 AS 211/23 D) - DRsp Nr. 2024/5178

LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 211/23 D

DRsp Nr. 2024/5178

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Januar 2020 in der Gestalt der Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 sowie der Widerspruchsbescheide vom 10. März 2020 und 22. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 15. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 732,- Euro als Zuschuss zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 als Zuschuss.