LSG Hamburg - Urteil vom 19.04.2023
L 2 U 34/21
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungBewertung der Minderung der ErwerbsfähigkeitKausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden

LSG Hamburg, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen L 2 U 34/21

DRsp Nr. 2023/7114

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden

Die Kausalität setzt einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus – hier verneint für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie bestehende Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet bei unfallbedingten fortgeschrittenen Verschleißumformungen des Kniegelenkes nach einer erlittenen Verletzung des Schienbeinkopfes.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Unfallereignisses vom 12. Januar 1989.

Die Klägerin ist 1976 geboren und erlitt am 12. Januar 1989 als Schülerin einen Unfall im Sportunterricht, als sie beim Anlauf zu einem Hochsprung stürzte und auf das linke Knie fiel. Es wurde ein Ausriss der linken Tibia-Apophyse im Durchgangsarztbericht vom 12. Januar 1989 diagnostiziert.