LSG Hamburg - Urteil vom 19.12.2013
L 1 KR 108/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 736/11

LSG Hamburg - Urteil vom 19.12.2013 (L 1 KR 108/12) - DRsp Nr. 2014/3444

LSG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 108/12

DRsp Nr. 2014/3444

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 41.653,44 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.

Der bei der Beklagten versicherte H.A. wurde seit dem 15. Februar 2009 im Krankenhaus I. stationär behandelt und über einen Zeitraum von zwei Monaten wegen einer nekrotisierenden schweren Pankreatitis bei chronischem Alkoholabusus mehrfach operiert. Am 14. Juni 2009 wurde er nach schwallartiger Entleerung großer Mengen Blut über die angelegten Drainagen zur notfallmäßigen gefäßchirurgischen Versorgung in das Krankenhaus des Klägers verlegt. Nach intensivmedizinischer Akutversorgung erfolgten dort mehrere Operationen zur gefäßchirurgischen Blutstillung abdomineller Gefäße sowie weitere Maßnahmen. Der Versicherte wurde bis zum 25. Juni 2009 maschinell beatmet und anschließend tracheotomiert. Am 8. Juli 2009 wurde er in die intensivmedizinische Abteilung des Krankenhauses I. zurückverlegt.