LSG Hamburg - Urteil vom 21.08.2023
L 4 AS 306/22 D
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3042/21

LSG Hamburg - Urteil vom 21.08.2023 (L 4 AS 306/22 D) - DRsp Nr. 2023/11573

LSG Hamburg, Urteil vom 21.08.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 306/22 D

DRsp Nr. 2023/11573

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. September 2020.

Der 1960 geborene, erwerbsfähige Kläger war seit August 2017 bei der Firma V. beschäftigt. In 2018 bezog er in Bedarfsgemeinschaft mit Frau I. aufstockende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Frau I. teilte dem Beklagten im Februar 2019 mit, dass der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Der Kläger selbst meldete sich in der Folgezeit zunächst nicht mehr beim Beklagten.

Am 31. August 2020 reichte der Kläger über den Briefkasten des für ihn zuständigen Standorts des Beklagten ein Kündigungsschreiben der Firma V. vom 14. August 2020 ein, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. August 2020 gekündigt wurde.