LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2013
L 1 KR 125/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 378/11

LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2013 (L 1 KR 125/12) - DRsp Nr. 2014/4176

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 125/12

DRsp Nr. 2014/4176

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts verurteilt, an die Klägerin 100,- EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 7. August 2008 sowie weitere 46,41 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin betreibt das zugelassene A.-Klinikum B ... Ein bei der der Beklagten gesetzlich Krankenversicherter wurde am 17. September 2007 im Rahmen einer Notfallaufnahme vollstationär im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. Die Entlassung erfolgte am 20. September 2007. Die Rechnung für diese Behandlung ging unter der Aufnahmenummer 1610362128 am 22. Oktober 2007 bei der Beklagten ein.

Am 24. September 2007 wurde der Versicherte erneut vollstationär aufgenommen und am 10. Oktober 2007 entlassen. Die hierfür erteilte Rechnung ging unter der Aufnahmenummer am 26. Oktober 2007 bei der Beklagten ein.