LSG Hamburg - Urteil vom 21.12.2023
L 4 AS 276/22 D
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 3031/21

LSG Hamburg - Urteil vom 21.12.2023 (L 4 AS 276/22 D) - DRsp Nr. 2024/5179

LSG Hamburg, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 276/22 D

DRsp Nr. 2024/5179

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Sanktionsbescheide.

Der 1985 geborene, erwerbsfähige Kläger stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 19. Februar 2021 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Sanktionsbescheid (30 % des maßgebenden Regelbedarfs) betreffend Leistungen für den Zeitraum März bis Mai 2021 mit der Begründung, der Kläger habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, da er keine ausreichenden Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorgelegt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2021 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juni 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg, die unter dem Aktenzeichen S 62 AS 1636/21 geführt wurde. Mit Urteil vom 26. September 2022 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2021 auf. Das Urteil wurde rechtskräftig.