LSG Hamburg - Urteil vom 21.12.2023
L 4 AS 90/23 D
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3582/19

LSG Hamburg - Urteil vom 21.12.2023 (L 4 AS 90/23 D) - DRsp Nr. 2024/5180

LSG Hamburg, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 90/23 D

DRsp Nr. 2024/5180

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine abschließende Festsetzung seines Leistungsanspruchs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und eine darauf beruhende Erstattungsforderung für den Zeitraum März 2018 bis August 2018.

Der 1974 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig im Bereich Küchen- und Möbelmontage tätig. An seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum bestanden keine Zweifel. Auf seinen Antrag vom 22. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seinem 2013 geborenen Sohn mit Bescheid vom 1. März 2018 für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Als Einkommen wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers ein prognostiziertes durchschnittliches Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 58,33 € sowie das Kindergeld für den Sohn berücksichtigt.