Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 22. November 2009 bis 29. Juni 2010.
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