LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013
L 3 R 92/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 984/08

LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013 (L 3 R 92/11) - DRsp Nr. 2013/25542

LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 3 R 92/11

DRsp Nr. 2013/25542

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Die Klägerin ist 1952 in der T. geboren. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert. Die Klägerin ist verheiratet, aus der 1973 geschlossenen Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Sie führt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 aufgrund Neufeststellungsbescheides vom 18. Februar 2009, welcher einen Diabetes Mellitus, eine psychische Minderbelastbarkeit mit funktionellen Organbeschwerden, Kopfschmerzen und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits berücksichtigt. Nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik im Jahr 1969 war die Klägerin zunächst von 1971 bis 1983 bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Küchenhilfe, Gärtnergehilfin und Packerin beschäftigt. Von 1999 bis 2005 war sie erneut als Packerin tätig. Seit Oktober 2005 war die Klägerin wegen nervlicher Probleme arbeitsunfähig.