Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/10 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt für verschiedene Zeiträume laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle der bewilligten und geleisteten Darlehen. Hinsichtlich Februar 2006 ist überdies streitig, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Der am XXXXX 1951 geborene Kläger ist Eigentümer einer ungefähr 105 qm großen Eigentumswohnung (mit 4,5 Zimmern), die er im Jahr 1994 zum Preis von 360.000.- DM erworben hat und die er seit 1998 allein bewohnt. Belastet war die Wohnung im streitigen Zeitraum mit einer Sicherungshypothek, der eine Forderung i.H.v. 1.334,45 Euro zugrunde lag, weiterhin mit einer Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts, dessen Forderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht noch bei ungefähr 20.000.- Euro lag. Weiterhin ist der Kläger Eigentümer verschiedener Kunstwerke, die er in seiner Wohnung lagert.
In der Folge entschied der Beklagte über Leistungsansprüche des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen wie folgt:
Zeitraum | Bescheid | Entscheidung |
18.10.2005 bis 31.10.2005 | 18.7.2007 | Darlehen |
1.2.2006 bis 28.2.2006 | 2.3.2006 | Versagung |
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