LSG Hamburg - Urteil vom 25.11.2008
L 4 VG 1/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VG 2/07

LSG Hamburg - Urteil vom 25.11.2008 (L 4 VG 1/08) - DRsp Nr. 2009/874

LSG Hamburg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 4 VG 1/08

DRsp Nr. 2009/874

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für den Kläger im Wege der Neufeststellung einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festzustellen hat.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger war am 30. März 1985 in Hamburg (S-Bahn R.) körperlich geschädigt worden. Er hatte im Juni 1985 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gestellt, worüber die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1986 entschieden hatte. Darin erkannte die Beklagte eine Funktions- und Belastungseinschränkung im rechten Knie nach operativ versorgter Bänder- und Meniskusverletzung sowie eine Narbe am rechten Knie, des Weiteren eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels und ferner eine Narbe nach Messerstichverletzung im unteren Rückenbereich rechts als Schädigungsfolgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs an und gewährte dem Kläger eine Rente für insgesamt 10 Monate. Ein vor dem Sozialgericht geltend gemachtes weiterführendes Begehren des Klägers hatte keinen Erfolg.