Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für den Kläger im Wege der Neufeststellung einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festzustellen hat.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger war am 30. März 1985 in Hamburg (S-Bahn R.) körperlich geschädigt worden. Er hatte im Juni 1985 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
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