LSG Hamburg - Urteil vom 26.09.2008
L 6 EG 2/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 4/05

LSG Hamburg - Urteil vom 26.09.2008 (L 6 EG 2/06) - DRsp Nr. 2009/8551

LSG Hamburg, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen L 6 EG 2/06

DRsp Nr. 2009/8551

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Erziehungsgeld.

Die Klägerin beantragte am 21. Juli 2004 die Bewilligung von Erziehungsgeld in der Form des Budgets gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr ihres am XX.XXXXX 2004 geborenen Sohnes R. A. und gab hierbei unter Ziffer 5 des Antragsvordrucks: "Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" J. K., den Vater ihres Kindes, an, der den Antragsvordruck neben ihr unterzeichnet hatte. Dem Antrag beigefügt waren u. a.

- eine Bescheinigung des derzeitigen Arbeitgebers der Klägerin, der zufolge sie im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Elternzeit für die Zeit vom XX.XXXXX 2004 bis zum 15. Juni 2006 beantragt habe,

- eine von ihr und dem Vater ihres Kindes unterschriebene Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse im Jahre 2003, die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 28.588,00 EUR und für den Kindesvater solche in Höhe von 48.278,00 EUR sowie - als abzugsfähige Beträge - Unterhaltsleistungen in Höhe von 14.952 EUR ausweist,