LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2008
L 1 R 215/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 RJ 254/04

LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2008 (L 1 R 215/06) - DRsp Nr. 2009/3089

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 1 R 215/06

DRsp Nr. 2009/3089

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung so genannter Ghetto-Beitragszeiten im Streit.

Der am X.XXXX 1930 (nach anderen Angaben am X.XXXX 1929) in D. in einer Kleinstadt in Ost-Oberschlesien, geborene Kläger wurde als polnischer Jude Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Er wanderte 1949 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, deren Staatsangehörigkeit er mittlerweile besitzt. Er ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Ihm wurde mit Bescheid des Regierungsbezirksamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Trier vom 5. September 1956 Entschädigung für Schaden an der Freiheit für Judensterntragen in Dombrowa, Aufenthalt im Ghetto Sosnowiez und in den Konzentrationslagern Auschwitz-Birkenau, Sachsenhausen und Bergen-Belsen vom 1. Mai 1940 bis 15. April 1945 und mit Bescheiden des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Trier vom 14. Dezember 1959 und 15. Juni 1965 eine solche für Schaden an Körper oder Gesundheit zuerkannt.