LSG Hamburg - Urteil vom 27.12.2012
L 2 AL 80/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 801/08

LSG Hamburg - Urteil vom 27.12.2012 (L 2 AL 80/10) - DRsp Nr. 2013/2852

LSG Hamburg, Urteil vom 27.12.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 80/10

DRsp Nr. 2013/2852

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. April 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.

Der 1963 geborene Kläger war vom 1. September 1984 bis 5. Februar 2004 als Kfz - Geselle bei der Firma B. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das vom Kläger daraufhin eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg mit einem am 31. März 2008 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers vom 5. Februar 2004 aus betrieblichen Gründen mit dem 31. August 2004 beendet wurde. Weiter wurde u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhalte und die Parteien sich darin einig seien, das dem Kläger zustehende Urlaubsansprüche in natura gewährt worden seien.