LSG Hamburg - Urteil vom 28.11.2008
L 6 R 122/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 RA 8/04

LSG Hamburg - Urteil vom 28.11.2008 (L 6 R 122/06) - DRsp Nr. 2009/11100

LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2008 - Aktenzeichen L 6 R 122/06

DRsp Nr. 2009/11100

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 und die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für diesen Zeitraum.

Der 1954 geborene Kläger schloss für den o. a. Zeitraum zwischen Dezember 1997 und Juli 2002 mit der Bildungseinrichtung 1 bzw. später mit der Bildungsseinrichtung 2 zahlreiche Honorar-(folge)-verträge über befristete Tätigkeiten als freier Mitarbeiter in der Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der von der Bildungsseinrichtung 2 durchgeführten Lehrgänge "hurv" (Umschulung Reiseverkehrskaufmann/-frau" bzw. "Reisevk.-Betriebsl."), "hubk" (Umschulung zum/zur Bürokaufmann/-frau) "htch" (Chance 2000; Trainingsmaßnahmen und -programme zum Sprechen, Schreiben, Verstehen), "htts" (ESF-Modul Fachkunde und Sprache) "SSV" (Sprechen, Schreiben, Verstehen).

Alle diese Honorarverträge mit der Bildungsseinrichtung 2 enthielten die folgenden Regelungen: