LSG Hamburg - Urteil vom 28.11.2012
L 2 R 16/10
Fundstellen:
NZS 2013, 300
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 326/07

LSG Hamburg - Urteil vom 28.11.2012 (L 2 R 16/10) - DRsp Nr. 2013/2849

LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 2 R 16/10

DRsp Nr. 2013/2849

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Kosten des Klageverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit tragen die Klägerin zu 56 Prozent und die Beigeladene zu 1 zu 44 Prozent; im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Streit der Beteiligten betrifft die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung wegen Zahlungen abzuführen, die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen (im Folgenden: Referendare) neben der von der Klägerin gezahlten Unterhaltsbeihilfe von der Ausbildungsstelle erhielten, der sie zugewiesen waren.