LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2012
L 1 KR 51/11 KL
Vorinstanzen:
SG Hamburg,

LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2012 (L 1 KR 51/11 KL) - DRsp Nr. 2013/1094

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 51/11 KL

DRsp Nr. 2013/1094

Die den Vertrag vom 30. November 2007 betreffenden Verfügungssätze 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 17. März 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides.

Die klagende SECURVITA BKK ist eine bundesunmittelbare und für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkasse mit Sitz in H ... Sie geht als Betriebskrankenkasse zurück auf die S. Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (im Folgenden: S. GmbH), die Teil der 1984 von Herrn T.M. gegründeten Unternehmensgruppe S. Holding AG ist. Die S. GmbH, deren Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer T.M. war und ist, ist das Satzungs- bzw. Trägerunternehmen der 1996 gegründeten Klägerin, deren Verwaltungsratsvorsitzender T.M. auch war und ist. Mit der S. GmbH schloss die Klägerin eine Reihe von Verträge; fünf davon sind Streitgegenstand in den Senatsverfahren L 1 KR 47/11 KL bis L 1 KR 51/11 KL.