LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2022
L 3 SB 27/20
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 252/16

LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2022 (L 3 SB 27/20) - DRsp Nr. 2023/11574

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 3 SB 27/20

DRsp Nr. 2023/11574

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr anerkannten Grades der Behinderung (GdB).

Die am xxxxx 1971 geborene Klägerin stellte am 8. Juli 2009 einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht wegen eines Mammacarcinoms rechts im StadiumpT2 pN2A cM0 G2 L0 V0 R0. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie stellte daraufhin mit Bescheid vom 21. Juli 2009 einen GdB von 80 für den Brustdrüsentumor rechts fest. Hierbei wies es darauf hin, dass der GdB zunächst für die Dauer der Heilungsbewährung höher bewertet werde, als es nach den tatsächlichen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung gerechtfertigt sei und kündigte an, den GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung im Juni 2014 zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend der dann noch verbliebenen tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung neu festzustellen.