LSG Hamburg - Urteil vom 30.10.2012
L 4 SO 65/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 43/11

LSG Hamburg - Urteil vom 30.10.2012 (L 4 SO 65/11) - DRsp Nr. 2013/2842

LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 65/11

DRsp Nr. 2013/2842

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die an den Hilfeempfänger H.B. ab 13. Mai 2007 erbrachten Leistungen im ambulant betreuten Wohnen und damit verbundenen Leistungen. Der 1961 geborene Hilfeempfänger bezog neben seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst auf den Zeitraum April 2004 bis September 2007 befristet war, von der Klägerin bis einschließlich Oktober 2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 12. Oktober 2005 gab der Hilfeempfänger an, dass er sich Anfang Oktober bei seiner Mutter in L. polizeilich angemeldet habe und beabsichtige, zum 1. November eine Wohnung im betreuten Wohnen in M. zu beziehen. Am 7. November 2005 stellte er dann über ein Betreuungsbüro unter der Adresse seiner Mutter beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 ab 1. Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung nach § 41 ff SGB XII.