LSG Hessen - Beschluss vom 15.07.2008
L 7 AL 22/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 2536/04

LSG Hessen - Beschluss vom 15.07.2008 (L 7 AL 22/08) - DRsp Nr. 2010/17408

LSG Hessen, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen L 7 AL 22/08

DRsp Nr. 2010/17408

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer streitig.

Der 1950 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge. Von 1992 bis Februar 2004 war er, mit Unterbrechungen, als Taxifahrer, teilweise selbständig, tätig.

Auf seinen Antrag vom 2. März 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2004 ab 1. März 2004 Arbeitslosengeld.