Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars in den Quartalen III und IV/08, nunmehr noch beschränkt auf die Begrenzung der Bemessung des Regelleistungsvolumens aufgrund der fallzahlabhängigen Abstaffelung.
Der Kläger ist seit 12. September 1998 als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zugleich ist er zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und führt mit drei weiteren Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Gemeinschaftspraxis.
Die Beklagte setzte das Honorar des Klägers für die streitbefangenen Quartale mit Honorarbescheiden vom 20. Januar 2009 (III/08) und 30. März 2009 (IV/08) wie folgt fest:
III/08 | IV/08 | |
Nettohonorar gesamt in EUR | 29.902,86 | 17.255,82 |
Bruttohonorar PK + EK in EUR | 30.262,37 | 17.182,37 |
Fallzahl PK + EK | 308 | 256 |
Regelleistungsvolumen gemäß § 5 Abs. 3 HVV | ||
Fallwert | 1.941,4 | 1.887,2 |
Fallzahl | 307 | 256 |
Fachgruppe | 64 | 64 |
Fallzahlbereich bis 150% (200%) | 96 | 96 |
Fallzahlbereich 150% bis 200% (zu 75%) | 32 | 32 |
Fallzahlbereich ab 200% (zu 0%) | 179 | 128 |
Praxisbezogenes Regelleistungsvolumen in Punkten | 232.968 | 226.464 |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|