LSG Hessen - Beschluss vom 20.12.2011
L 7 AS 638/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1619/11

LSG Hessen - Beschluss vom 20.12.2011 (L 7 AS 638/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2031

LSG Hessen, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 638/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2031

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2011 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 (in Verbindung mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2011, soweit dieser für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 0,00 Euro vorsieht) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 angeordnet; der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe - für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. November 2011 beschränkt auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die Zeit ab 1. Dezember 2011 bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, längstens bis 31. Januar 2012 in vollem Umfang - zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zwei Drittel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.

IV. Der Antragstellerin wird für den Beschwerderechtszug Prozesskostenhilfe ohne Pflicht zur Ratenzahlung unter Beiordnung von RA B., A-Stadt, bewilligt.

Gründe: