LSG Hessen - Beschluss vom 21.12.2011
L 7 AS 346/09
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 817/08

LSG Hessen - Beschluss vom 21.12.2011 (L 7 AS 346/09) - DRsp Nr. 2012/2032

LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 346/09

DRsp Nr. 2012/2032

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - wegen Fahrtkosten, die im Zuge der Ausübung des Umgangsrecht des Klägers mit seinem Sohn entstanden sind.

Der 1974 geborene Kläger ist der Vater des 1998 geborenen X. Dieser lebt bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter D. in D-Stadt. Dem Kläger steht auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 2. Dezember 2005, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2006, ein Umgangsrecht zu. Danach ist vorgesehen, dass sich der Sohn des Klägers vierzehntägig am Wochenende und teilweise in den Ferien bei ihm aufhält. Der in A-Stadt im Kreis F. wohnende Kläger hat seinen Sohn dazu jeweils in G. abzuholen und dorthin zurückzubringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die erwähnten Beschlüsse, Bl. 64-85 der Leistungsakte des Beklagten, verwiesen.