LSG Hessen - Beschluss vom 22.09.2010
L 4 VE 11/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 25/05

LSG Hessen - Beschluss vom 22.09.2010 (L 4 VE 11/10) - DRsp Nr. 2010/20595

LSG Hessen, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen L 4 VE 11/10

DRsp Nr. 2010/20595

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1963 in C-Land geborene Klägerin wurde am 12. März 1992 Opfer eines Überfalls, bei dem sie mehrere Schusswunden am Bein bzw. am Knie erlitt.

Auf den Antrag der Klägerin vom 24. Mai 2001 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2004 folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen an:

1. Mehrfache, zum Teil flächige Narbenbildungen der Gesäß-, Knie- und Unterschenkelregion rechts nach Knochenfissur der äußeren Oberschenkelrolle und einem mit einem äußeren Spanner versorgten Stückbruch des körpernahen Schienbeins infolge einer Geschossverletzung sowie Spaltung eines Compartement-Syndroms am Unterschenkel mit sekundärer Spalthautdeckung. Ausgedehnte Faszienlücke der Tibialis anterior-Loge rechts. Muskelminderung des rechten Beines. Noch belassener Antibiotikaträger (PMMA-Kette) im Bereich des rechten Kniegelenks. Feinste staubkornförmig eingesprengte Geschossreste innenseits in den Weichteilen des Unterschenkels neben der etwas vergröberten Kallusspindel nach Tibiaschussbruch.