Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 4.632,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um Honorarberichtigungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den Quartalen l/2000, II/2000 und 1/2001 in Höhe von insgesamt 9.263,92 Euro (18.118,65 DM).
Der Kläger ist seit 1990 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
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