LSG Hessen - Beschluss vom 25.06.2008
L 4 KA 48/08 B ER
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 172/08

LSG Hessen - Beschluss vom 25.06.2008 (L 4 KA 48/08 B ER) - DRsp Nr. 2009/20223

LSG Hessen, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen L 4 KA 48/08 B ER

DRsp Nr. 2009/20223

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 103.000.- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verlängerung der Zulassung des Antragstellers zur vertragszahnärztlichen Versorgung für die Zeit über den 30. Juni 2008 hinaus.

Der 1940 geborene Antragsteller ist nach Zulassung zur kassen- bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung am 11. März 1981 seit dem 4. Mai 1981 mit Praxissitz in A-Stadt niedergelassen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragte er sinngemäß die Verlängerung seiner vertragszahnärztlichen Zulassung über den 30. Juni 2008 hinaus.