LSG Hessen - Beschluss vom 27.12.2010
L 9 AS 612/10 B ER
Fundstellen:
NZS 2011, 315
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 750/10

LSG Hessen - Beschluss vom 27.12.2010 (L 9 AS 612/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3363

LSG Hessen, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen L 9 AS 612/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3363

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich der Nr. 1 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. September 2010 gegen den Bescheid vom 20. August 2010 zurückzuweisen sowie als Folge dessen die unter Nr. 2 des Beschlusses ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 20. August 2010 rückgängig zu machen,

ist unbegründet.