LSG Hessen - Beschluss vom 28.09.2011
L 4 SB 61/11
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 88/10

LSG Hessen - Beschluss vom 28.09.2011 (L 4 SB 61/11) - DRsp Nr. 2012/7718

LSG Hessen, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 4 SB 61/11

DRsp Nr. 2012/7718

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Erstattung des vom Kläger entrichteten Betrages für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 in Höhe von 60 EUR.

Bei dem 1945 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom 6. Juli 2005 ab 28. Dezember 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 festgestellt und ihm die Merkzeichen G und B zuerkannt worden. Außerdem bezieht er aufgrund von Wehrdienstbeschädigungen eine Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit 1. Februar 2005 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - jetzt Grad der Schädigung (GdS) - von 70 (Bescheid vom 6. Juni 2005). Überdies wurde ihm Kraftfahrzeughilfe nach § 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG der in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) und dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gewährt. Mit Bescheid vom 9. Januar 2010 bewilligte ihm der Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Zeit vom 1. Februar 2010 des 31. Januar 2011 Kraftfahrzeughilfe (50 EUR) einschließlich der Beiträge zur Kfz-Versicherung (19,01 EUR) in Höhe von monatlich 69,01 EUR.