LSG Hessen - Beschluss vom 28.10.2010
L 8 P 29/10 B ER
Fundstellen:
NZS 2011, 504
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 16/10

LSG Hessen - Beschluss vom 28.10.2010 (L 8 P 29/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/19797

LSG Hessen, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen L 8 P 29/10 B ER

DRsp Nr. 2010/19797

Auf die Beschwerde der Antragsgegner und Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 aufgehoben. Die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin werden abgelehnt.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe:

I. Das vorliegende Verfahren betrifft im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung der Fragen, ob die Antragsgegner eine Prüfungsbewertung nach Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin zu veröffentlichen berechtigt und die Antragstellerin verpflichtet ist, die Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse ("Transparenzbericht") in ihrer Pflegeeinrichtung "auszuhängen".