LSG Hessen - Urteil vom 07.12.2010
L 2 R 329/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 2779/03

LSG Hessen - Urteil vom 07.12.2010 (L 2 R 329/08) - DRsp Nr. 2011/614

LSG Hessen, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen L 2 R 329/08

DRsp Nr. 2011/614

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 11.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.7.2003 sowie unter Änderung der Rentenbescheide vom 28.03.2007 und 17.07.2007 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.03.2007 höhere Altersrente für Frauen unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 01.05.1972 bis zum 25.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 ihrer Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Eingruppierung der von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung vom 27.07.1965 bis zum 25.06.1984 und - mittlerweile - die Höhe der ab dem 01.03.2007 bewilligten Altersrente für Frauen im Streit.