LSG Hessen - Urteil vom 15.04.2008
L 6 AS 168/08
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 249/07

LSG Hessen - Urteil vom 15.04.2008 (L 6 AS 168/08) - DRsp Nr. 2011/7350

LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen L 6 AS 168/08

DRsp Nr. 2011/7350

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. April 2008 dahingehend abgeändert, dass die Kostenentscheidung lautet: "Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten."

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1987 geborene Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme am Berufsförderungswerk YE ...