Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer das Inkassorisiko bei Krankentransporten trägt, wenn Versicherte die ihnen obliegende Zuzahlung nicht leisten.
Die Klägerin erbringt Krankentransporte unter anderem gegenüber Versicherten der Beklagten. Hierbei handelt es sich um Rollstuhlkrankenfahrten zu ambulanten und stationären Behandlungen, zu vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen sowie zu ambulanten Operationen. Rettungstransporte führt sie nicht durch.
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