I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufhebung der Bewilligung auf die Zeit bis zum 3. September 2006 begrenzt wird.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Arbeitslosengeld ab 24. Juli 2006 noch bis zum 3. September 2006 sowie um eine Erstattung von überzahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 247,31 Euro.
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