I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine sog. Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bestanden hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1949 geborenen Versicherten B. A. Ihre Ehe wurde am 20. November 2007 vor dem Standesbeamten in A-Stadt, Hessen, geschlossen. Für beide Eheleute handelte es sich um die zweite Eheschließung. Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
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