Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. April 2007 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Pflichtversicherung bei der Beklagten ab 1. April 2007.
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