LSG Hessen - Urteil vom 16.12.2011
L 7 AS 110/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 69/07

LSG Hessen - Urteil vom 16.12.2011 (L 7 AS 110/08) - DRsp Nr. 2013/18314

LSG Hessen, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 110/08

DRsp Nr. 2013/18314

I. Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008 und 2. September 2009 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten im Zeitraum von März 2006 bis August 2006 und von Oktober 2006 bis Februar 2008.

Der 1975 geborene Kläger bewohnt seit 1. November 2004 mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern C. (geboren 1998) und D. (geb. 2004) eine 94,7 m² große Wohnung in A-Stadt. Die Wohnung wurde im Jahre 1957 erstellt und im Jahre 2000 saniert. Die Miete betrug monatlich 742,77 EUR zuzüglich 132,00 EUR Betriebskosten. Die Betriebskosten wurden ab November 2005 auf 93,80 EUR monatlich abgesenkt (Gesamt = 836,57 EUR monatlich).

Auf seinen Antrag vom 22. Februar 2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. Dabei wurden die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe übernommen.

Leistungen nach dem SGB II bezogen die Kläger bis einschließlich April 2008.