LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2009
L 8 KR 311/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 101/07

LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2009 (L 8 KR 311/08) - DRsp Nr. 2010/2053

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 311/08

DRsp Nr. 2010/2053

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Neuversorgung mit einem Behindertendreirad streitig.

Die Klägerin, geboren im Jahr 1965, ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihr besteht u.a. eine links- und beinbetonte Tetraspastik. Ein Grad der Behinderung von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen "B, G und aG" sind anerkannt. Die Klägerin ist halbtags berufstätig.