LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2010
L 5 R 272/09
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 96/07

LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2010 (L 5 R 272/09) - DRsp Nr. 2011/20676

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 5 R 272/09

DRsp Nr. 2011/20676

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 verpflichtet, den Altersrentenbescheid des Klägers vom 28. Juli 2006 und die in der Folge ergangenen Anpassungsbescheide zu ändern und dem Kläger ab dem 1. September 2006 abzüglich der bereits erbrachten Leistung Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes in Höhe von 37.007,00 EUR zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der ab dem 1. September 2006 dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen das tatsächliche im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 37.007,00 EUR oder nur das vom Arbeitgeber vorausbescheinigte Arbeitsentgelt in Höhe von 32.294,00 EUR zugrunde zu legen hat.