LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2010
L 5 R 9/10
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 151/06

LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2010 (L 5 R 9/10) - DRsp Nr. 2013/14085

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 5 R 9/10

DRsp Nr. 2013/14085

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Rücknahme der Entscheidung über die Gewährung von Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2005 wegen anzurechnenden eigenen Einkommens sowie über die Erstattung eines Überzahlungsbetrages in Höhe von 11.583,90 EUR.

Die 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des 1955 geborenen und zwischen dem xx. Juni 2002 und dem xx. Juni 2002 verstorbenen Versicherten B. A. Sie war in der Zeit ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig beschäftigt bei dem Betriebsärztlichen Dienst Q Stadt und übte daneben auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Ärztin aus.