LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2008
L 3 U 15/06
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen U 1837/00

LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2008 (L 3 U 15/06) - DRsp Nr. 2009/1633

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen L 3 U 15/06

DRsp Nr. 2009/1633

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Tod des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, S. A. (Versicherter), am 28.11.1999 Folge eines Arbeitsunfalles gewesen ist.

Der Versicherte war zu jenem Zeitpunkt als Türsteher der Diskothek "M." beschäftigt. In der Nacht von Samstag, dem 27.11.1999 auf Sonntag den 28.11.1999 entwickelte sich etwa gegen 1:00 Uhr vor dem Eingangsbereich der Diskothek eine zunächst verbal geführte und im weiteren Verlauf in "Schubsereien" und Tätlichkeiten eskalierende Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Versicherte infolge der ihm von dem HB (im folgenden Schädiger B.) beigebrachten Stichwunde verstarb. Neben dem Versicherten und dem Schädiger B. waren an der Auseinandersetzung anfangs fünf weitere Türsteher sowie der Zeuge K. beteiligt. Bei den Türstehern handelte es sich um die Zeugen D., AY, H., J. sowie V ...