LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2008
L 8 KR 171/07
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 505/04

LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2008 (L 8 KR 171/07) - DRsp Nr. 2009/17835

LSG Hessen, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen L 8 KR 171/07

DRsp Nr. 2009/17835

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1976 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger begehrt die Versorgung mit einer Fingerteilprothese aus Silikon (Fingerepithese).

Der Kläger ist im kaufmännischen Bereich berufstätig und arbeitet viel am PC. Er zog sich Ende 2003 in einem Urlaub in Italien eine Quetschung mit Teilabriss des rechten Zeigefinders zu. Der ärztlicherseits unternommene Versuch einer Replantation scheiterte infolge von Nekrosenbildung. Deshalb wurde am 6. Januar 2004 in der unfallchirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses A-Stadt eine Teilamputation des betroffenen Fingers oberhalb des Mittelgliedes durchgeführt. Die Amputation verlief problemlos. Es kam zu einer vollständigen Wundheilung. Die Beweglichkeit des betroffenen rechten Zeigefingers ist sowohl im Grund- wie im Mittelgliedgelenk erhalten.